Netzausbau

Durchführung von Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz

Seit dem 01.10.2006 ist das Zentralreferat Gewerbeaufsicht der SGD Nord für die Durchführung von Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in ganz Rheinland-Pfalz zuständig. Diese Aufgabe umfasst die Zulassung von Hochspannungsfreileitungen und von Gasversorgungsleitungen nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 und 5 EnWG.

Mit der Durchführung der Planfeststellungsverfahren zum Ausbau der Stromnetze sowohl auf der Höchstspannungsebene (380 Kilovolt Nennspannung) als auch auf der Verteilnetzebene (110 Kilovolt Nennspannung) leistet die SGD Nord einen wichtigen Beitrag zum Gelingen der Energiewende.

Gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 EnWG erfordern die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von

  • Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr und
  • Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter

ein Planfeststellungsverfahren durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

In den Planfeststellungsverfahren wird die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den vom Vorhaben betroffenen privaten und öffentlichen Belangen, insbesondere private Eigentumsrechte, Wasserrecht, Naturschutz, Immissionsschutz, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Bodenschutz sowie Straßenverkehr geprüft. Zugleich ist regelmäßig eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen. Der Vorhabenträger hat hierzu einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) vorzulegen. Dieser wird von der Planfeststellungsbehörde geprüft und fließt zusammen mit den behördlichen Stellungnahmen und den Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit in die Entscheidung als "Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen" und "Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen" ein.

Die Planfeststellungsunterlagen werden im sog. Anhörungsverfahren zunächst in den Gemeinden, deren Gebiet durch das Vorhaben berührt wird, für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Planfeststellungsbehörde oder der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben oder sich zum Vorhaben und dessen Umweltauswirkungen äußern. Zugleich holt die Planfeststellungsbehörde von den Behörden, deren Zuständigkeitsbereich von dem geplanten Vorhaben berührt ist, Stellungnahmen ein.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist findet zu den rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen ein Erörterungstermin statt, dessen Termin mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht wird.

Von dem Erörterungstermin werden diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, schriftlich benachrichtigt, allerdings kann bei mehr als 50 Einwendungsführern die Benachrichtigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Nach Abwägung aller Belange erlässt die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss. In diesem wird auch über alle Einwendungen entschieden.

Für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, wird gemäß § 43 Abs. 4 i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG auf den Antrag des Trägers des Vorhabens an Stelle des Planfeststellungsverfahrens ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt. Das Plangenehmigungsverfahren findet ohne Beteiligung der Öffentlichkeit statt. Es kommt nur in Betracht, wenn Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt sind. Die Plangenehmigung wird ebenso wie die Planfeststellung nach Abwägung aller Belange erteilt. Sie hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung.

Wird eine bestehende Hochspannungsfreileitung mit einer Nennspannung ab 110 Kilovolt oder eine bestehende Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter nur unwesentlich geändert oder erweitert, so sieht § 43f  Abs. 1 EnWG vor, dass ein solches Vorhaben im Wege eines Anzeigeverfahrens von der Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungspflicht freigestellt werden kann. Änderungen oder Erweiterungen sind gem. § 43f Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 unwesentlich, wenn

  1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung handelt, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
  2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
  3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind.

Zu den unwesentlichen Änderungen zählen insbesondere

  1. Änderungen oder Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung des Transports von Wasserstoffs,
  2. Umbeseilungen,
  3. Zubeseilungen oder
  4. standortnahe Maständerungen.

Zu den unwesentlichen Änderungen oder Erweiterungen einer Leitung zählen jedoch nicht Maßnahmen, die die Auslastung der Leitungen betrieblich anpassen, einschließlich der für die Anpassung erforderlichen geringfügigen und punktuellen baulichen Änderungen an den Masten (Änderungen des Betriebskonzeptes). Diese Änderungen unterliegen nicht dem Anzeigeverfahren des § 43f EnWG. Es ist lediglich gegenüber der zuständigen Immissionsschutzbehörde der Nachweis zu führen, dass die Vorgaben der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) eingehalten sind.

Für Umbeseilungen, Zubeseilungen oder standortnahe Maständerungen sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit des Verzichts auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung vor.

Bei Umbeseilungen und Zubeseilungen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen, wenn die Vorgaben der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) und der TA Lärm eingehalten sind sowie eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes oder eines bedeutenden Brut- oder Rastgebietes geschützter Vogelarten nicht zu erwarten ist. Außerdem ist die Möglichkeit des Verzichts auf die Umweltverträglichkeitsprüfung bei einer Nennspannung von 220 Kilovolt oder mehr auf Umbeseilungen oder Zubeseilungen bis zu einer Länge von höchstens 15 km begrenzt.

Bei standortnahen Maständerungen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes oder eines bedeutenden Brut- oder Rastgebietes geschützter Vogelarten nicht zu erwarten ist. Außerdem kann bei standortnahen Maständerungen auf die Umweltverträglichkeitsprüfung bei einer Nennspannung von 220 Kilovolt oder mehr nur verzichtet werden, wenn die standortnahen Maständerungen räumlich zusammenhängend auf einer Länge von höchstens 15 km erfolgen. Im Fall der standortnahen Maständerungen bleibt es unabhängig von den Vorgaben der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) und den Vorgaben der TA Lärm beim Anzeigeverfahren.

Ein Formblatt zur Freistellung von Hochspannungsfreileitungen in Fällen unwesentlicher Bedeutung steht für Sie als Download bereit.

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Antrag auf Freistellung
Formblatt zur Freistellung von Hochspannungsfreileitungen in Fällen unwesentlicher Bedeutung

Anlage zum Freistellungsantrag
Anlage zum Formblatt (weitere Masten)

Ansprechpersonen

Referat 21a

Thomas Gottschling
Tel. 0261 120-2180

Lisa Stoffel
Tel. 0261 120-2206

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