Durchgängigkeit

Die lineare Durchgängigkeit eines Fließgewässersystems ist neben einer natürlichen Gewässermorphologie eine wesentliche Voraussetzung für eine standortgerechte Ausbildung insbesondere der Fischbiozönose, die wiederum ein Indikator für ein intaktes Ökosystem ist. Werden diese Bedingungen gestört, zum Beispiel durch Querbauwerke oder Abschnitte mit gravierenden Sauerstoffdefiziten, verliert das Gewässer ein Stück seiner Vernetzungsfunktion sowie ökologischen Lebenskraft und damit einen Teil seiner Funktion im Naturhaushalt. Die Durchgängigkeit wirkt sich infolgedessen mittelbar auf die Erreichung des guten ökologischen Zustands aus.

Die Durchgängigkeit umfasst sowohl die flussaufwärts gerichtete als auch die flussabwärts gerichtete Fisch- bzw. Organismenwanderung sowie die Durchgängigkeit für Sedimente. Wird die Durchgängigkeit gestört oder behindert, kann insbesondere für die Qualitätskomponente Fische der gute ökologische Zustand verfehlt werden.

FAQ zum Umbau der Wehranlage Euteneuen

Fragen und Antworten

1.    Seit wann existiert das Wasserkraftwerk bzw. seit wann war es in Betrieb?

Wann eine Inbetriebnahme erfolgte, ist der SGD Nord nicht bekannt. Die ältesten uns vorliegenden Unterlagen hinsichtlich einer Genehmigung zur Errichtung eines Wehres am Standort stammen aus dem Jahr 1927. Die Anlage unterschied sich jedoch von der letzten Konzeption, die 1985 zugelassen worden war.

 

2.    Wer ist der Eigentümer der Wasserkraftanlage?

Die Wehranlage und die angrenzenden Ufergrundstücke sind im Eigentum des Landes Rheinland-Pfalz. Das Krafthaus mit der Turbine hat einen privaten Eigentümer.

 

3.    Warum soll das Wehr an der Sieg zurückgebaut werden?

Die Wasserkraftanlage Euteneuen ist seit 2015 nicht mehr in Betrieb, die Wehranlage ist defekt und das Land als Eigentümer und Unterhaltungspflichtiger plant gemäß den geltenden Wassergesetzen die Wiederherstellung der linearen Durchgängigkeit. Die Sieg ist eines der wichtigsten Zielartengewässer für den Langdistanzwanderfisch Lachs im Einzugsgebiet des Rheins. In Nordrhein-Westfalen wurden im Bereich der unteren und oberen Sieg und ihrer Nebengewässer bereits erhebliche Anstrengungen unternommen, um eine natürliche Wiederansiedlung des Lachses zu realisieren. Um das Erreichen der in der Sieg vorhandenen ursprünglichen Laichgebiete zu ermöglichen und die Anstrengungen in unserem Nachbarland NRW nicht zu konterkarieren, muss auch an den fünf Wehren an der unteren Sieg in Rheinland-Pfalz die geforderte lineare Durchgängigkeit für Fische und andere Wasserorganismen wiederhergestellt werden. Der betroffene Siegabschnitt ist gleichzeitig durch das FFH-Gebiet „Sieg“ geschützt, dessen Managementplan die Wiederherstellung und Entwicklung naturnaher Fließstrecken mit einer natürlichen Gewässerdynamik, die Beseitigung von gewässerschädlichen Querbauwerken sowie die Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit der Sieg vorsieht.

 

4.    Warum wird die Wasserkraftanlage nicht wieder in Betrieb genommen?

Das Wasserecht für die Wasserkraftanlage Euteneuen ist zum 01.06.2015 erloschen. Die ehemaligen Betreiber haben kein neues Wasserrecht beantragt.

Der Antrag des aktuellen Eigentümers der Wasserkraftanlage zur Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage wurde mit Bescheid vom 14.10.2019 aufgrund der Unvollständigkeit und Mangelhaftigkeit der Planunterlagen zurückgewiesen. Vorausgegangen war bereits eine Überarbeitung der Planunterlagen nach mehrfachen intensiven Beratungsgesprächen mit dem Antragsteller. Nach Ablehnung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht wurde nach einer Berufung beim Oberverwaltungsgericht Koblenz am 05.08.2021 die Zulassung der Klage abgelehnt. Die weitere Planung zum Umbau der Wehranlage wurde daraufhin wieder aufgenommen.

                               

5.    Warum wurde der Widerspruch abgelehnt?

Der Antragsteller hat trotz ausdrücklicher Hinweise seitens der SGD Nord seinen Antrag nicht auf ein Gewässerausbauverfahren ausgerichtet. Daneben wurden im Antrag sowohl in wasserwirtschaftlicher als auch in naturschutzfachlicher Hinsicht wesentliche Fragestellungen nicht oder nur unzureichend behandelt.

 

6.    Was versteht man unter einem Wasserrecht?

Unter einem Wasserrecht ist die Genehmigung einer genehmigungspflichtigen Benutzung zu verstehen. Als Beispiel kann hier die Entnahme von Wasser aus einem Fluss genannt werden. Schöpft man Wasser mit einem Eimer, so handelt es eine genehmigungsfreie, dem Gemeingebrauch § 22 Landeswassergesetz zuzuordnende Tätigkeit. Pumpt man dagegen Wasser mittels einer motorbetriebenen Pumpe, handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Entnahme von Wasser aus einem Gewässer gemäß § 9 Abs. 1 Nr.1 Wasserhaushaltsgesetz. Die Voraussetzungen zur Erteilung eines solchen Wasserrechts ergeben sich dann aus dem Gesetz und den entsprechenden Regelwerken (s. o.)

 

7.  Wer trägt die Kosten und wer ist für die Herstellung der Durchgängigkeit verantwortlich?

Die Kosten für den Rückbau werden durch den Eigentümer der Wehranlage, also das Land Rheinland-Pfalz, getragen.