Eingriffsregelung

Die Eingriffsregelung ist das Instrument zur Durchsetzung von Belangen des Naturschutzes, das in der Landschaft überall greift, also auch außerhalb naturschutzrechtlich gesicherter Gebiete. Grundidee ist ein generelles Verschlechterungsverbot für Natur und Landschaft. Mit der Eingriffsregelung sollen negative Folgen von Eingriffen in Natur und Landschaft (Beeinträchtigungen) vermieden und minimiert werden. Des Weiteren sollen nicht vermeidbare Eingriffe durch Maßnahmen des Naturschutzes ausgeglichen werden. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind §§ 14  und 15  des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)


Das Verfahren zur Anwendung der Eingriffsregelung legt § 17 BNatSchG fest. Für alle Vorhaben, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften ohnehin einer Zulassung durch eine Behörde bedürfen, wird das Verfahren von der dafür zuständigen Fachbehörde im "Benehmen" mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt. Dies wird als „Huckepack-Verfahren“ bezeichnet. Bedarf ein Eingriff nicht anderer rechtlicher Entscheidungen, dann entscheidet die Naturschutzbehörde selbst. Der Antragsteller muss der Behörde selbstständig alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere über Art und Schwere des geplanten Eingriffs und die geplanten Ausgleichsmaßnahmen, vorlegen. Die Behörde darf dazu spezielle Gutachten verlangen. 


Definition Eingriff 

Der Begriff des Eingriffes wird im § 14 Abs. 1 BNatSchG definiert. „Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.“ 


Vermeidungs- und Minimierungsgebot 

Vermeidbare Beeinträchtigungen müssen vermieden werden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen müssen so weit als möglich minimiert werden. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen sieht die entsprechende Fachplanung häufig Schutz- oder Minderungsmaßnahmen vor. Beispiele: Bei der Baumaßnahme müssen einzelne Bäume erhalten werden. Diese müssen während der Bauphase besonders geschützt werden. Die Fällung anderer Gehölze hingegen kann nicht vermieden werden, dieser Verlust muss kompensiert werden. 


Kompensationsmaßnahmen 

Die Kompensation der Beeinträchtigungen lässt sich erreichen: 

  • durch Ausgleich (Kompensation im räumlichen und funktionalen Zusammenhang): Die beeinträchtigte Funktion des Naturhaushaltes wird am selben Ort zeitnah durch eine andere Maßnahme verbessert.

Beispiel: Durch die Versiegelung eines Straßenneubaus wird die Grundwasserneubildung verringert. In unmittelbarer Nähe wird eine alte Straße auf derselben Fläche abgebaut (Rückbau). Dieselbe Menge Regenwasser kann versickern, die Beeinträchtigung der Funktion ist ausgeglichen. 

  • durch Ersatz (Kompensation durch in der Regel nicht-funktionale, aber „gleichwertige“ Maßnahmen im räumlichen Zusammenhang, nur in schwierigen Fällen nicht im räumlichen Zusammenhang.): Natur und Landschaft werden an anderer Stelle verbessert oder eine andere Funktion wird in der Nähe aufgewertet. 

Beispiel: Statt des Rückbaus werden beispielsweise Bäume gepflanzt oder der Rückbau findet in einem anderen Landschaftsraum statt. 

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden unter dem Begriff Kompensationsmaßnahmen zusammengefasst.

In der Praxis ist das größte Problem bei der Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen häufig, dass entsprechende Grundstücke nicht zur Verfügung stehen. Ökokonten und Flächenpools bieten einen Ausweg. 


Ersatzzahlung: 

In Ausnahmefällen können Eingriffe zugelassen werden, obwohl Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind. Dann hat der Verursacher gem. § 15 Abs.6 BNatSchG Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für Planung, Unterhaltung und Flächenbereitstellung, Personal- und Verwaltungskosten. Ergänzend gilt in Rheinland-Pfalz gem. § 7 Abs. 5 LNatSchG: Ersatzzahlungen werden auf ein eigens eingerichtetes Konto der Stiftung für Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz gezahlt. Im Falle von nicht kompensierbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Mast- und Turmbauten, Gebäude, Abgrabungen und Aufschüttungen bemisst sich die Ersatzzahlung nach § 7 Landeskompensationsverordnung  (LKompVO) Absätze 3 bis 5

Den Vollzug der Eingriffsregelung regeln die LKompVO und der Praxisleitfaden zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs in Rheinland-Pfalz. Eingriff und Kompensation mkuem.rlp.de

Hierbei ist die webbasierte Fachanwendung KSP zu nutzen. Näheres findet sich unter KSP mkuem.rlp.de.

Ablauf der Prüfung 

  • Schritt 1: Festlegung des vom geplanten Eingriff voraussichtlich betroffenen Raumes. Welcher Raum wird von den geplanten Bauvorhaben voraussichtlich betroffen? 
  • Schritt 2: Erfassung und Bewertung von Natur und Landschaft im vom Eingriff betroffenen Raum. Welche Bedeutung hat die Ausprägung von Natur und Landschaft dieses Raumes für den Naturschutz und die Landschaftspflege? 
  • Schritt 3: Ermittlung und Bewertung von Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes durch den geplanten Eingriff. Können Natur und Landschaft durch die geplanten Vorhaben beeinträchtigt werden? 
  • Schritt 4: Vermeidung von Beeinträchtigungen. Können diese Beeinträchtigungen vermieden werden und welche Vorkehrungen zur Vermeidung sind erforderlich? 
  • Schritt 5: Minimierung der Beeinträchtigungen: Wie sind unvermeidbare Beeinträchtigungen zu minimieren? 
  • Schritt 6: Ermittlung der Kompensierbarkeit erheblicher Beeinträchtigungen und Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen oder Ersatzmaßnahmen. Können die unvermeidbaren erheblichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden und welche Ausgleichsmaßnahmen sind erforderlich? Welche Ersatzmaßnahmen sind für die nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen erforderlich? Sind Ersatzzahlungen erforderlich?
  • Schritt 7: Gegenüberstellung von Beeinträchtigungen und Vorkehrungen zur Vermeidung, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. 
  • Werden die Eingriffsfolgen den Verpflichtungen der Eingriffsregelung gemäß bewältigt?
     

Ansprechperson

Annegret Uka-Blaschke
Tel.: 0261 120 2010