Wassergefährdende Stoffe

Allgemeines

Die Europäische Wasser-Charta von 1968 sagt:

„Ohne Wasser gibt es kein Leben. Wasser ist ein kostbares, für die Natur und den Menschen unentbehrliches Gut.“

So wie unser Leben, muss auch das Wasser vor Gefahren geschützt werden. Viele Stoffe sind dazu geeignet, die Wasserbeschaffenheit dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilig zu verändern – man bezeichnet sie als „wassergefährdend“. Dazu zählen nicht nur toxische Chemikalien, sondern auch viele Stoffe unseres Alltags.

Zum Schutze der Gewässer hat der Gesetzgeber strenge Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erlassen. Diese Anlagen müssen so sicher sein, dass eine nachteilige Veränderung von Gewässereigenschaften nicht zu besorgen ist (man spricht auch vom so genannten „Besorgnisgrundsatz“). Etwas anders ausgedrückt: die Verunreinigung von Grundwasser oder eines oberirdischen Gewässers muss nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich sein. Fachlich läuft dies auf eine redundante Sicherheit hinaus.

Rechtliches

Die wesentlichen Bestimmungen finden sich im Wasserhaushaltsgesetz (§§ 62 und 63 WHG) sowie in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Sie werden durch ein untergesetzliches Regelwerk fachlich ergänzt, insbesondere durch die Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS).

Zentrale Anforderungen sind die Dichtheit und Widerstandsfähigkeit der Anlagen (Primärschutz), die schnelle und zuverlässige Erkennung von Lecks bzw. Leckagen sowie die Rückhaltung ausgelaufener Flüssigkeit (Sekundärschutz). Beispielsweise müssen Tanks in einer Auffangwanne stehen, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet sind, Fässer und Gebinde müssen in Auffangwannen gelagert werden, die Befüllung oder Entleerung von Straßentankwagen darf nur auf flüssigkeitsundurchlässigen Abfüllflächen erfolgen und dergleichen mehr.

Ergänzt werden der Primär- und Sekundärschutz durch Betreiberpflichten (Tertiärschutz). Diese beinhalten Überwachungspflichten, Fachbetriebspflichten, Prüfpflichten, Schadensbegrenzung bei Havarien und Meldepflichten. Der Betreiber ist für die Sicherheit seiner Anlage verantwortlich und hat daher regelmäßige Kontrollen durchzuführen. Bestimmte Anlagen (z. B. Heizölverbraucheranlagen mit mehr als 1.000 Litern Heizöl EL) dürfen nur von Fachbetrieben errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden. Zudem müssen unterirdische Anlagen sowie Anlagen bestimmter Gefährdungsstufen von Sachverständigen geprüft werden. Schadhafte Anlagen müssen instand gesetzt werden – dies erfordert eine vorherige Zustandsbegutachtung sowie ein darauf basierendes Instandsetzungskonzept.

Neben den wasserrechtlichen Anforderungen sind auch die materiellen Anforderungen des Baurechts zu beachten. Insbesondere zu nennen sind die „Bekanntmachung von Technischen Baubestimmungen (VV-TB)“ des Landes Rheinland-Pfalz und die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Bauprodukte und Bauarten in der Landesbauordnung (LBauO). 

Für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe sind geeignete Anlagenteile zu verwenden. Hinweise zur formalen Eignung von Anlageteilen können einer Hilfestellung der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) entnommen werden, die künftig in allen TRwS als informativer Anhang enthalten sein soll. Die dort als geeignet aufgeführten Anlagenteile können auch bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe als geeignet angesehen werden, wenn vergleichbare Randbedingungen vorliegen.

Qualifizierte Planung

Die Bestimmungen sind sehr komplex und erfordern bei der Planung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ein fundiertes Fachwissen. Aus diesem Grund sollten bei anstehenden Planungen stets fachkundige Personen als (Fach-)Planer hinzugezogen werden. Eine Liste der gemäß § 103 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) fachkundigen Personen findet sich auf der Homepage der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz (bitte auf den Fachbereich achten, hier FB 7.5 „Wassergefährdende Stoffe“). Die Eintragung in eine vergleichbare Liste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gilt auch in Rheinland-Pfalz.

Anzeigepflicht / Eignungsfeststellungspflicht

Der Verordnungsgeber hat in § 40 AwSV eine Anzeigepflicht für prüfpflichtige Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen festgelegt. Wer solche Anlagen errichten oder wesentlich ändern will, hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Falls ein Vorhaben einer anderen behördlichen Entscheidung wie z. B. einer Baugenehmigung oder einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, ist keine Anzeige erforderlich; in diesen Fällen wird das Thema „wassergefährdende Stoffe“ im Zuge des Genehmigungsverfahrens unter Beteiligung der zuständigen Wasserbehörde mitgeprüft. Keine Anzeigepflicht besteht ferner für Anlagen, für die eine Eignungsfeststellung beantragt wird. 

Gemäß § 63 WHG bedürfen Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe grundsätzlich einer Eignungsfeststellung. Im Prinzip handelt es sich dabei um den Brauchbarkeitsnachweis einer Anlage im Einzelfall. Die Eignungsfeststellung muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden, bevor die Anlage errichtet und betrieben bzw. wesentlich geändert werden soll. Eine Eignungsfeststellung ist nicht erforderlich für die in § 63 Absatz 2 und 3 WHG sowie in § 41 AwSV geregelten Fälle. Zur Regelung in § 63 Absatz 3 WHG sei angemerkt, dass in Rheinland-Pfalz die Baugenehmigung die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen voraussetzt, folglich also bei baugenehmigungspflichtigen Anlagen eine (gesonderte) Eignungsfeststellung entfällt. 

Zuständige Behörde für die Anzeige bzw. Eignungsfeststellung ist die untere Wasserbehörde (das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung). Bei Anlagen in Wasserschutzgebieten, in Heilquellenschutzgebieten oder in Überschwemmungsgebieten entscheidet die untere Wasserbehörde im Benehmen mit der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion), ansonsten entscheidet die untere Wasserbehörde in der Regel selbständig.

JGS-Anlagen

Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen nehmen eine Sonderposition ein. Für sie gilt nicht der Besorgnisgrundsatz, sondern der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften. Fachlich bedeutet dies den Verzicht auf einen Sekundärschutz (Rückhaltung). 

Die Anforderungen an JGS-Anlagen ergeben sich aus Anlage 7 AwSV sowie aus TRwS 792. Zentrale Anforderungen sind die Dichtheit der Anlagen (Primärschutz) sowie die schnelle und zuverlässige Erkennung von Lecks bzw. Leckagen. Auch für JGS-Anlagen hat der Verordnungsgeber Anzeige-, Fachbetriebs- und Prüfpflichten festgelegt. Bauprodukte und Bauarten für JGS-Anlagen müssen über einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeits- bzw. Anwendbarkeitsnachweis verfügen. 

Weitergehende Informationen

Weitergehende Informationen und nützliche Hilfen finden Sie in den Vorträgen, Arbeitshilfen, Merkblättern und Planungshinweisen, die unten unter „Materialien zum Download“ für Sie bereit stehen. Zum Beispiel erleichtert das Referat „Die AwSV erklärt“ einen Einstieg in die AwSV.

Besondere Themenschwerpunkte finden Sie ebenfalls unten. Externe Informationsquellen zum Thema „wassergefährdende Stoffe“ finden Sie in der Linkliste oben rechts.

Beispiele für den Umgang mit wassergefärdenden Stoffen: